Allgemeine Geschäftsbedingungen

unsere AGB mit Stand vom April 2011 (frühere AGBs verlieren ihre Gültigkeit)


Präambel

Der Berliner-City-Courier (BCC) leistet Kleintransporte bis 200 kg, hauptsächlich jedoch Kurierfahrten und Sammellieferungen. Die Ausführung und Fakturierung der Transporte unterliegen den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL). Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der BCC dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die Beförderung erfolgt durch selbständige Unternehmer (Kuriere). BCC ist berechtigt, Transportaufträge auch an andere Frachtführer und Unternehmen zu vermitteln. Die Auswahl der beauftragten Kuriere und Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.


Leistungen

Die Auftragsvergabe erfolgt telefonisch oder per Email. Der Auftraggeber hat bei Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand sowie Abhol-/Lieferfrist der Sendung zu machen. Alle Güter, die sich zur Beförderung per PKW eignen, können transportiert werden. Der Versender hat die Sendung dem Fahrer in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben, das heißt, der Auftraggeber ist für eine ausreichende und sichere Verpackung zuständig. Ist eine solche Verpackung nicht gegeben, so muss der Kurier darauf hingewiesen werden. Die Risiken eines eventuellen Transportschadens gehen dann entsprechend der Richtlinien nach VBGL (§ 3 II) auf den Auftraggeber über.

Handelt es sich bei der Sendung um ein gefährliches Gut, so hat der Auftraggeber BCC bei der Auftragsvergabe über die Gefährlichkeit, die Klasse und Nummer des Gefahrgutes gemäß ADR/GGVS und die jeweils erforderliche Schutzausrüstung, zu informieren. Werden diese Informationen bei der Auftragserteilung nicht mitgeteilt, so kann BCC die Annahme des Gutes verweigern. Die Kosten der vergeblichen Anfahrt gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Lade-/Wartezeiten werden vom Auftraggeber gesondert vergütet und sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.

BCC ist berechtigt, beim Auftraggeber eine Auftragsbestätigung mit Stempel und Unterschrift zu verlangen.


Gewährleistung

Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Frachtführer auf dem Abliefernachweis schriftlich zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum bei BCC anzuzeigen.

Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme gelten nicht als Anzeige von Fehlmengen oder Schäden.

BCC haftet nicht für Bruchschäden an Glas, Keramik, Porzellan und anderen bruchempfindlichen Gütern, sowie für Funktionsstörungen elektrischer und elektronischer Geräte.

Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, welche aus rechtlichen/sicherheitstechnischen Gründen nicht befördert werden dürfen; Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung auszuschließen. Sendungen, die solche Waren beinhalten, müssen vom Versender als solche bezeichnet werden.

BCC haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

Der Auftragnehmer haftet bei Transportschäden lediglich bis zu einer Höhe von 500, - €, nicht aber für Vermögens- und Folgeschäden infolge des Transportschadens.

BCC haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstanden sind.


Versand und Gefahrenübergang

Die Haftung für das Transportgut beginnt mit dem Moment der abgeschlossenen Übergabe an den Fahrer. Falls der Versand ohne Verschulden des Frachtführers unmöglich ist bzw. sich verzögert, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber über.

Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer an

-einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter

-den Ehepartner des Empfängers, einen Angehörigen des Empfänger oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind

-einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls keiner der bereits genannten Personen angetroffen wird

ausgeliefert werden.

Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist, oder der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert. Für die Rücklieferung der Sendung an den Auftraggeber/Absender wird ein Zuschlag von 100% berechnet.


Entgelt

Das Beförderungsentgelt richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste der Firma BCC, wenn nicht vorher eine andere Vereinbarung über das Entgelt vereinbart wurde. Das Beförderungsentgelt ist bei Abholung/Ablieferung der Sendung bar zu zahlen, sofern nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist.

Wurde bargeldlose Zahlung vereinbart, ist das Beförderungsentgelt sofort nach Rechnungslegung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung zehn Tage nach Zugang der Rechnung ein. BCC ist im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank sowie angemessene Mahngebühren zu verlangen.


Gerichtsstand und Verjährung

Streitigkeiten, die sich aus einem Vertragsverhältnis mit BCC ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle diese Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Sämtliche Ansprüche gegen BCC, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit Ablieferung der Sendung.


Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechende Bestimmung nach VBGL zu ersetzen und falls sich auch diese als unwirksam erweisen sollte, durch eine Regelung zu ersetzen, die beide Parteien mutmaßlich getroffen hätten, wenn Sie von vornherein von der Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gewusst hätten.


Datenschutzhinweis

BCC ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem durchgeführten Transport angegeben werden.

Diese Daten dürfen nicht an Dritte abgegeben werden.

Berlin, 15.04.2011

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